LBV Lohnsteuerberatungsverein e.V.
Ihr Lohnsteuerhilfeverein in JÜLICH und Umgebung

Satzung


(Stand 22.01.2014)

LBV   Lohnsteuer-Beratungs-Verein e. V. - Lohnsteuerhilfeverein -


Bahnhofstraße 16a . 59065 Hamm .
Telefon 0 23 81/9 24 27 - 0 . Telefax 0 23 81/9 24 27 - 27
Internet: http:// www.lbv-hamm.de .
E-Mail: info@lbv-hamm.de . Stand vom 22.01.2014.
Registergericht Hamm VR 668

§ 1 Name, Sitz, Arbeitsgebiet und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen
 
LBV
Lohnsteuer-Beratungs-Verein e. V.
– Lohnsteuerhilfeverein –
 
2) 1Der Verein hat seinen Sitz in Hamm und somit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Münster. 2Die Geschäftsleitung befindet sich im gleichen Oberfinanzdirektions-Bezirk.
3) Der Verein ist in der gesamten Bundesrepublik Deutschland tätig.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1) 1Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung ausschließlich zur Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz für seine Mitglieder. 2Dies schließt die Wahrung der steuerlichen Interessen der Mitglieder gegenüber dem Gesetzgeber und der Finanzverwaltung ein. 3Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
2) Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

1) 1Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, für die der Verein nach dem Gesetz tätig werden darf. 2Ferner können auch solche Personen Mitglieder werden, die an der Erfüllung des Vereinszweckes mitwirken, ohne selbst die Steuerhilfe des Vereins in Anspruch zu nehmen (aktive Mitglieder).
2) 1Die Hilfeleistung in Steuersachen ist sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. 2Eine Werbung ist im gesetzlichen Rahmen zulässig.
3) Die passiven Mitglieder haben Anspruch auf die Beratung in Steuersachen, sofern sie den fälligen Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.

§ 3 a Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2) 1Die Mitglieder haben Anspruch auf die Beratungsleistungen des Vereins in allen Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz und die in diesem Zusammenhang angebotene umfassende Betreuung. 2Sollen für verheiratete Personen Leistungen erbracht werden, die beide betreffen (z. B. Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer), müssen beide Ehegatten Mitglieder sein. 3Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Leistungen, soweit diese sich auf das Beitrittsjahr und folgende Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitritts beziehen. 4Eine Beratung durch bestimmte Personen oder Beratungsstellen des Vereins kann nicht beansprucht werden.
3) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift der Beratungsstelle, in der sie zuletzt steuerlich beraten wurden, unverzüglich mitzuteilen.2Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen.
4) 1Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen anläßlich finanzgerichtlicher Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet. 2Dies gilt insbesondere, wenn
– deren Entstehung auf Gründen beruht, die von den Mitgliedern zu vertreten sind,
– ein Rechtsbehelfsverfahren durch den Verein erfolglos geführt wurde und die Mitglieder trotz eines schriftlichen Hinweises über die mangelnden Erfolgsaussichten auf dem Rechtsbehelfsverfahren bestanden haben,
– den Mitgliedern als Kläger die Gerichtskosten nach § 137 Finanzgerichtsordnung auferlegt werden, weil Angaben oder Beweismittel verspätet vorgelegt wurden,
– zu derselben Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen Gerichtsverfahren durchgeführt werden sollen (Massenrechtsbehelfsverfahren).
3Über den Auslagenersatz und die Kostentragung entscheidet der Vorstand.
5) Mit Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden, z. B. Finanzamt, Familienkasse.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1) 1Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. 2Eine etwaige Ablehnung bedarf keiner Begründung.
2) 1Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden. 2Mit dem Beitritt erkennen die Mitglieder die Satzung an.
3) 1Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß und durch Tod. 2Sofern Inhalt und Umfang einer Mitgliedschaft (aktive Mitglieder) vertraglich geregelt sind, endet die Mitgliedschaft mit der Auflösung des Vertrages.
4) 1Die Kündigung durch die Mitglieder kann nur zum Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis 30. September erklärt sein. 2Bei Eintritt nach dem 30. September kann die Kündigung bis zum 31. Dezember des Beitrittsjahres erklärt werden. 3Maßgeblich für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist das Datum des Eingangs der Kündigungserklärung beim Verein. 4Die Verpflichtung des Mitgliedes zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt davon unberührt.
5) Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages und nach erfolgloser Abmahnung ist der Verein zur fristlosen Kündigung berechtigt.
6) 1Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. 2Das Mitglied hat ein Widerspruchsrecht. 3Im Falle des Widerspruchs entscheidet der Aufsichtsrat mit abschließender Wirkung. 4Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
7) 1Scheidet ein Mitglied innerhalb eines Kalenderjahres aus, so bleibt davon die Zahlung des Mitgliedsbeitrages unberührt. 2Ein etwa bereits entrichteter Mitgliedsbeitrag kann nicht anteilig zurückgefordert werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr

1) 1Passive Mitglieder sind zur Zahlung eines nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. 2Neu aufgenommene Mitglieder zahlen daneben eine Aufnahmegebühr; darauf kann der Verein in bestimmten Fällen bzw. bei bestimmten Gruppen von Mitgliedern verzichten. 3Verheiratete Mitglieder, die das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr; sie haften gesamtschuldnerisch. 4Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr regelt die Beitragsordnung. 5Sie wird vom Vorstand erlassen und muss vom Aufsichtsrat genehmigt werden. 6Die Beitragsordnung ist in den Beratungsstellen auszuhängen.
2) 1Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Vereinsbeitritts sofort, danach jeweils mit Ablauf des 1. Januar für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. 2Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen. 3Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen.
3) 1Für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz darf neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden. 2Der Mitgliedsbeitrag wird auch dann fällig, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden.
4) 1Von der Beitragspflicht befreit sind
a) aktive Mitglieder im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 und
b) passive Mitglieder, wenn sie als Kind eines Mitglieds im Sinne des § 32 Absatz 1 Einkommensteuergesetz im Jahr vor der Inanspruchnahme der Leistung
aa) sich ganzjährig in Ausbildung befanden und
bb)keine höheren Einnahmen als den Grenzwert für die erste Beitragsstufe der Beitragsordnung erzielen.
2Die Beitragsbefreiung erstreckt sich in den Fällen des § 3 a Absatz 2 Satz 2 auch auf den Ehegatten.
5) 1Die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehenden Kosten, Gebühren und Auslagen für das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren sind vom Mitglied zu erstatten. 2Über Maßnahmen zur Beitreibung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.

§ 6 Ehrenmitglieder
1) Für besondere Leistungen und bei besonderem Einsatz für den Verein können Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden.
2) 1Die Ernennung wird vom Vorstand beschlossen. 2Der Vorstand kann eine Ernennung bei vereinsschädigendem Verhalten widerrufen.
3) Der Verein kann durch Beschluß seiner Mitgliedervertreter einen Ehrenvorsitzenden wählen.
4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

1) 1Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Aufsichtsrat,
c) die Mitgliederversammlung und die Mitgliedervertreterversammlung.
2Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie Mitgliedervertreter werden für den Fall der Wahl Mitglieder des Vereins.
2) 1Eine Mitgliedschaft in mehr als einem Vereinsorgan ist nicht möglich. 2Mitglieder dieser Organe dürfen keinem anderen Lohnsteuerhilfeverein angehören und auch für keinen anderen Lohnsteuerhilfeverein, gleich in welcher Funktion, tätig sein.
3) 1Die Mitglieder der Vereinsorgane haben eine besondere, herausragende und verantwortungsvolle Position. 2Wenn und soweit ein Organmitglied sich, gleich in welcher Weise, so verhält, daß der Verein bzw. dessen Ruf erheblich geschädigt wird, kann es als Mitglied aus der jeweiligen Organfunktion ausgeschlossen werden.

§ 8 Vorstand
1) 1Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. 2Sie werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates für die Dauer von 4 Jahren gewählt. 3Dabei wird das Jahr der Wahl nicht mit eingerechnet. 4Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 5Eine Wiederwahl ist zulässig.
2) 1Sind 2 oder mehr Mitglieder des Vorstandes gewählt, wird von diesen ein Vorsitzender bestimmt. 2Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. 4Bei Tod oder vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Verein bis zur satzungsmäßigen Mitgliedervertreterversammlung durch den verbleibenden Vorstand geführt.
3) 1Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 2Der Vorstandsvorsitzende vertritt hier den Verein allein, ansonsten wird er durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 3Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. 4Er gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Ressortverteilungsplan. 5Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 - 670 Bürgerliches Gesetzbuch entsprechende Anwendung.
4) 1Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller ihrer nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben entstanden sind. 2Einzelheiten regelt ein Vertrag mit dem Verein. 3Die Verträge mit Vorstandsmitgliedern und deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliedervertreterversammlung.
5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere
a) die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie der Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer (§§ 21 Absatz 1 und 3, 22 Absatz 1 und 2 Steuerberatungsgesetz),
b) die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder (§ 22 Absatz 7 Ziffer 2 Steuerberatungsgesetz) und
c) die Zuleitung einer Abschrift des Prüfungsberichtes innerhalb eines Monats nach Erhalt, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, an die zuständige Oberfinanzdirektion (§ 22 Absatz 7 Ziffer 1 Steuerberatungsgesetz).

§ 9 Aufsichtsrat

1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedervertreters von der Mitgliedervertreterversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt werden.
2) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
3) 1Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter hat die Sitzungen des Aufsichtsrates einzuberufen und zu leiten. 2Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Aufsichtsratssitzungen beratend teilzunehmen. 3Über die Einberufung von Aufsichtsratssitzungen ist der Vorstand zu unterrichten.
4) 1Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 2Er ist beschlußfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.
5) 1Der Aufsichtsrat nimmt die ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. 2Dazu gehört:
a) Die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsgemäßer Bestimmungen,
b) die vorläufige Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grunde bis zur Entscheidung durch die Mitgliedervertreterversammlung,
c) 1der Abschluß von Dienst- oder anderen Verträgen mit Vorstandsmitgliedern. 2Diese Verträge sind nur wirksam, wenn sie von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern
unterzeichnet sind.
6) Der Aufsichtsrat hat der jeweils nächsten Mitgliedervertreterversammlung zu berichten über Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
7) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit sowie auf Ersatz aller nachgewiesenen Kosten, die ihnen in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind. 2Die Höhe der Vergütung wird durch Beschluß der Mitgliedervertreterversammlung festgelegt.

§ 10 Wahl der Mitgliedervertreter

1) 1Mitgliedervertreter können nur volljährige Mitglieder des Vereins sein. 2Von der Wahl zum Mitgliedervertreter ausgeschlossen sind juristische Personen und Mitglieder, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, sowie Personen, die einem anderen Lohnsteuerhilfeverein als Mitglied angehören. 3Mitglieder, die in einem Unternehmen tätig sind, das im Wettbewerb zum Verein steht, können nur dann zum Mitgliedervertreter gewählt werden, wenn diese Personen auch in einem Vertragsverhältnis zum Verein stehen.
2) 1Die Mitgliedervertreter werden von den Mitgliedern in einem Wahlgang durch geheime Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung bestimmt. 2Mitglieder haben gleiches Stimmrecht; jedes Mitglied hat eine Stimme. 3Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. 4Die Wahl findet jeweils im letzten Kalenderjahr einer Wahlperiode (Wahljahr) statt. 5Die Aufforderung zur Stimmabgabe für die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt im Laufe des Jahres, das dem Wahljahr vorangeht, jedoch bis spätestens 31. Januar des Wahljahres. 6Sie hat durch schriftliche Mitteilung oder durch Übermittlung mit elektronischen Medien an alle Mitglieder zu erfolgen; die Entscheidung trifft der Wahlausschuß.
3) 1Als Mitgliedervertreter sind die Mitglieder gewählt, die bei der Mitgliedervertreterwahl die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. 2Höchstens 2/3 der Mitgliedervertreter können auch Beratungsstellenleiter sein. 3Wird diese Höchstgrenze deswegen überschritten, weil nach Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuß Mitgliedervertreter neu als Beratungsstellenleiter bestellt werden, ist dies unschädlich. 4Die Wahl kann nach Ablauf einer Woche ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Mitgliedervertreterversammlung nicht mehr angefochten werden.
4) Weitere Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt der Wahlausschuß.

§ 11 Wahlausschuß

1) 1Dem Wahlausschuß obliegt die Aufstellung der Kandidatenliste für die Wahl der Mitgliedervertreter und die Überprüfung der satzungsgemäß vorgeschriebenen Voraussetzungen. 2Der Wahlausschuß ist autonom. 3Seine Entscheidungen sind nicht anfechtbar. 4Dem Wahlausschuß gehören fünf Mitglieder an, nämlich drei von der Mitgliedervertreterversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählte Mitglieder und je ein Mitglied des Aufsichtsrates und des Vorstandes, die von diesen Organen bestimmt werden.
2) 1Den Vorsitz führt das Aufsichtsratsmitglied. 2Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 12 Mitgliedervertreterversammlung
1) 1Die Angelegenheiten des Vereins werden durch eine Beschlußfassung in einer ordentlichen Versammlung der Mitgliedervertreter geordnet. 2Die Mitgliedervertreterversammlung vertritt die Interessen der Mitglieder. 3Sie besteht aus den für je 1000 Mitgliedern auf die Dauer von 5 Jahren gewählten Mitgliedervertretern, mindestens aber aus 40 Personen, wobei von der Anzahl der Mitglieder am 31. Dezember des dem Wahljahr vorangehenden Jahres auszugehen ist. 4Sollten sich weniger Mitglieder für ein Mitgliedervertreteramt bewerben als nach Satz 3 zu wählen sind, besteht die Mitgliedervertreterversammlung aus einer geringeren Anzahl der gewählten Mitgliedervertreter.
2) 1Die Mitgliedervertreterversammlung muß jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder stattfinden. 2Dabei ist insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden. 3Die Einberufung einer Mitgliedervertreterversammlung erfolgt schriftlich auf dem Postweg durch den Vorstand; sie ist auch auf elektronischem Weg zulässig, soweit Mitgliedervertreter dieser Übermittlungsform schriftlich zustimmen und hat mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. 4Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung (Aufgabe zur Post/elektronische Absendung) des Einberufungsschreibens folgenden Tag. Die Aufsichtsbehörde ist ebenfalls
mit einer Frist von 2 Wochen von der Einberufung zu unterrichten.
3) 1Anträge der Mitgliedervertreter an die Mitgliedervertreterversammlung sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliedervertreterversammlung an den Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. 2Anträge der Mitgliedervertreter und der Vorstandsmitglieder, die bis zur Absendung der Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung vorliegen, sind, soweit sie nicht in die Tagesordnung aufzunehmen sind, den Mitgliedervertretern mit der Einberufung bekannt zu geben. 3Über Anträge an die Mitgliedervertreterversammlung, die nicht Bestandteil der Tagesordnung sind, erfolgt keine Beschlußfassung.
4) Den Vorsitz führt der Vorstand.
5) Der Beschlußfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung unterliegen:
a) die Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
b) die Aussprache über den Prüfungsbericht des Geschäftsjahres und die Entlastung des Aufsichtsrates sowie des Vorstandes wegen dessen Geschäftsführung wegen des geprüften Geschäftsjahres.
c) Satzungsänderungen mit Ausnahme der Änderung des Vereinszweckes, wofür die Mitgliederversammlung zuständig bleibt,
d) alle ihr sonst nach dem Gesetz oder dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
6) 1Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. 2Ein Mitgliedervertreter kann für höchstens zwei andere in Vollmacht auftreten; in diesem Falle hat er seine schriftliche Bevollmächtigung nachzuweisen. 3Die Beschlüsse faßt die Mitgliedervertreterversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht ein anderes bestimmen. 4Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. 5Die Mitgliedervertreter sind ehrenamtlich tätig. 6Die für ihre Teilnahme an den Vertreterversammlungen notwendigen Auslagen werden erstattet.
7) Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung ist einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt.

§ 13 Niederschriften, Bekanntmachungen

1)1Über die Ergebnisse von Mitgliederversammlungen oder Mitgliedervertreterversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. 2Sie müssen die dort gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
2) Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch schriftliche Mitteilungen an die Mitglieder oder, soweit zulässig, durch Auslage
in allen Beratungsstellen bzw. durch Übermittlung mit elektronischen Medien.
3) Für Bekanntmachungen an Ehegatten im Sinne des § 3 a Absatz 2 Satz 2 genügt bei schriftlicher Mitteilung die Versendung nur einer Ausfertigung an die gemeinsame Wohnanschrift der Mitglieder.

§ 14 Auflösung
1) 1Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. 2Der Beschluß bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2) Die Liquidation führt der amtierende Vorstand durch.
3) Über die Verwendung des Restvermögens beschließt der amtierende Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4) Ein Anspruch der Mitglieder auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 15 Haftung
1) Schadensersatzansprüche des Mitglieds aus der Beratung verjähren unabhängig von ihrer Kenntnis 3 Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs.
2) 1Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine Steuerminderung oder Steuervergütung und dergleichen deswegen nicht durchgesetzt werden konnte, weil sie daran nicht in ausreichendem Maße mitgewirkt haben. 2Dies liegt insbesondere dann vor, wenn trotz Aufforderung Auskünfte zu erteilen oder notwendige Unterlagen vorzulegen, dies nicht fristgerecht erfolgt ist und gilt auch im Fall des § 3 a Absatz 3. 3Mehrmalige Erinnerung ist nicht erforderlich.

§ 16 Schlußbestimmung
1) Gerichtsstand wegen aller sich aus der Mitgliedschaft, aus der Tätigkeit der beratenden Mitglieder oder von Organen etwa ergebender Streitigkeiten ist das für den Sitz
des Vereins zuständige Gericht.
2) Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile.
3) Die Satzung tritt mit Beschluß der Mitgliedervertreterversammlung, spätestens mit Eintragung ins Vereinsregister, in Kraft.

 


Die Hauptgeschäftsstelle des LBV Lohnsteuerberatungsverein e.V.
- Lohnsteuerhilfeverein - hat Ihren Sitz in Hamm.
Weitere Beratungsstellen sowie Informationen finden Sie unter:
www.lbv-hamm.de



www.lbv-juelich.de.tl